Fondstypen

 

1. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („UCITS“)

(Rechtsgrundlage: UCITSG, UCITSV)

Hier handelt es sich um Wertpapierfonds, die sich bei ihren Investments an die Vorgaben der UCITS- Richtlinie halten. Sie müssen binnen einen Jahres nach erteilter Bewilligung ein Mindestvermögen von EUR 1.25 Mio. (oder im Gegenwert Schweizer Franken) aufweisen. Die so ausgestalteten Fonds zeichnen sich dadurch aus, dass sie nach Zulassung in Liechtenstein und nach vorgängiger Notifikation an die FMA im gesamten EWR-Raum öffentlich vertrieben werden können („single licence“ und „Europapass“). Weiters ist die Errichtung von sogenannten „Master-Feeder-Strukturen“ zulässig. Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Fonds sind möglich. Die Vermögensstreuung (Diversifikation) gemäss Anlagevorschriften muss erst 6 Monate nach Auflegung des Fonds erreicht werden wobei das Gebot der Risikostreuung jedenfalls zu beachten ist. Die Bewertung des Fonds hat mindestens 2 Mal pro Monat zu erfolgen und den Marktusancen sowie internationalen Standards zu entsprechen. Zur Stärkung des Anlegerschutzes sind für alle Fondskategorien die für den Anleger wesentlichen Informationen und Merkmale des Fonds klar und allgemein verständlich in einem standardisierten Kurzüberblick in einer Amtssprache jedes Vertriebsstaats dargestellt („Key Investor Information“). Dieser Fondstyp kann auch ausgestaltet werden als:

  • Dach- bzw. Umbrellafonds oder

  • Indexfonds

 

2. Alternative Investment Funds („AIF“)

(Rechtsgrundlage: AIFMG, AIFMV)

Unter den Gesetzesrahmen des AIF fällt grundsätzlich jeder Fonds, der die Vorschriften des UCITS-Gesetzes nicht dauerhaft einhalten kann und/oder soll. Zu erwähnen ist jedenfalls auch, dass das AIFMG weniger eine Produkt- als vielmehr eine Verwalterregulierung darstellt. Hintergrund war das international mitgetragene politische Ansinnen, über die stärkere Regulierung der effektiven Verwalter, indirekt auch eine höhere Qualität bei den verwalteten Produkten zu erreichen.

Dies führt dazu, dass ein lizensierter Verwalter nach AIFMG grundsätzlich sehr grosse Freiheiten bezüglich der Aufsetzung des effektiven Produktes geniesst. AIFs können alle Arten von Vermögen halten als auch Kredite aufnehmen und vergeben. Zusätzlich ist es unter dem AIFMG möglich – in Absprache mit der eingesetzten Verwahrstelle – Sub-Verwahrstellen zu benennen als auch z.B. den effektiven Wertschriftenhandel über qualifizierte Broker auszulagern (einschlägige Bezeichnung: „Primebroker“).

AIFs werden vor allem auf professionelle Anleger gemäss der Definition der MiFiD-Richtlinie („jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden kann“):ausgerichtet, vorbehalten bleiben nationale ergänzende Regelungen. Eine gesetzliche Mindestinvestmentsumme pro Anleger in einen AIF existiert nicht.

Das Gesamtvolumen eines AIF sollte aus ökonomischen Gründen CHF 10‘000‘000 jedenfalls übersteigen, auch wenn das gesetzliche Mindestvolumen mit EUR 1.25m (oder Gegenwert) bedeutend geringer liegt.

 

3. Investmentunternehmen („IU“)

(Rechtsgrundlage: IUG, IUV)

Das IUG in seiner ursprünglichen Form wurde im Jahr 2005 um den Typus „Fonds für qualifizierte Anleger“ erweitert. Dieser Typ war in Bezug auf seine Flexibilität auf Ebene der Vermögenswerte einem AIF in moderner Form nicht unähnlich. Mit der Einführung der AIFM-Richtlinie auf europäischer Ebene und der entsprechenden Umsetzung in lokales Recht in der EU und im EWR wurden nationalstaatliche Regelungen weitestgehend durch das AIFMG ersetzt. In vereinzelten Staaten – unter anderem auch in Liechtenstein – wurde jedoch der Bedarf nach nationalen Fonds erkannt, der einer etwas weicheren Regulierung unterliegt und hierfür gegebenenfalls auch signifikante Einschränkungen in Kauf nimmt. Das nationale IUG in derzeitiger Form existiert seit Oktober 2016 und dient in erster Linie dazu, Vermögenswerte ausgewählter Anleger zu strukturieren und diese Vermögenswerte (bzw. deren Verwaltung) einer gewissen Regulierung zu unterwerfen, um gleichzeitig gewisse Vorteile eines klassischen Fonds zu erhalten (z.B.: Steuerfreistellung in Liechtenstein).

Das IUG in Art 3. Abs.1 normiert seine Gültigkeit selbst wie folgt: Investmentunternehmen sind ein Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Segmente, der

  1. weder ein OGAW nach dem UCITSG noch ein AIF nach dem AIFMG ist;

  2. ausschliesslich für qualifizierte Anleger bestimmt ist; und

  3. kein Kapital einsammelt;

Das heisst, dass das IUG gemäss seiner ursprünglichen Bestimmung nicht dazu geeignet ist, z.B. einen Vertrieb des Fonds an unbekannte Anleger zu ermöglichen oder hierfür einen Europa-Pass zu nutzen. Vielmehr dient es als Strukturierungsinstrument für bereits festrehenden Anleger. Aus dieser Anlegerkenntnis ergibt sich folglich auch die gemäss Art 5 IUG erfolgte Klassifizierung in zulässige Kategorien von Fonds nach IUG:

  • Investmentunternehmen für Einanleger;

  • Investmentunternehmen für eine Familie;

  • Investmentunternehmen für eine Interessengemeinschaft;

  • Investmentunternehmen für einen Konzern.

Für weitere Informationen steht Ihnen die BENDURA FUND MANAGEMENT ALPHA AG sehr gerne im persönlichen Gespräch zur Verfügung.

 

 

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